Leserbrief: RA. Peter Mensing "Bedenkliches Verhalten"
Es ist kaum erträglich, mit welchen Behauptungen die WGW versucht, die Aufstellung bzw. Wahl „ihres“ Ortsvorstehers zu rechtfertigen. Dieses wird noch getoppt von dem Verhalten der Parteien, die sie bei ihrem Vorhaben (nachträglich!) unterstützt haben. Konkret: Gem. § 39 VI der GO NRW wählt der Rat die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses... Ausnahme: Vor der Wahl erklären die anderen Parteien ihre Unterstützung, was unstreitig nicht erfolgte!
Es ist kaum erträglich, mit welchen Behauptungen die WGW versucht, die Aufstellung bzw. Wahl „ihres“ Ortsvorstehers zu rechtfertigen. Dieses wird noch getoppt von dem Verhalten der Parteien, die sie bei ihrem Vorhaben (nachträglich!) unterstützt haben.
Konkret: Gem. § 39 VI der GO NRW wählt der Rat die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses... Ausnahme: Vor der Wahl erklären die anderen Parteien ihre Unterstützung, was unstreitig nicht erfolgte!
Die WGW erzielte bei der Kommunalwahl in den 3 „Wüllener“ Wahlkreisen ein Ergebnis von 32,6 %, die CDU 41,2 %. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die WGW in 4 (!) Wahlkreisen angetreten ist, da ja erklärtermaßen WK 5 auch „Wüllener Gebiet“ sei, reduzierte sich der Stimmenanteil der WGW sogar auf 25 %!!!
Trotzdem reklamiert die WGW aufgrund der Tatsache, 2 von 3 Wüllener Wahlkreisen gewonnen zu haben, für sich das Amt des Ortsvorstehers! Es sei klar der Wählerwille zu berücksichtigen, soweit die Aussage ihrer Ratsvertreter. Fakt ist, dass wohl auch eine WGW nicht bestreiten kann, dass jeder Wähler, sogar der aus einer Bauernschaft (!) eine Stimme hat! Komisch, dass die WGW den Wählerwillen trotzdem für sich auslegt!
Wer sich unter Berücksichtigung obiger Tatsachen berühmt, den Wählerwillen umzusetzen, handelt nicht nur contra legem, sondern zudem egoistisch und undemokratisch!
Hut ab vor Aloys Schmeing, des in der Vergangenheit immer auf Konsens ausgerichteten Ortsvorstehers, welcher durch seinen Verzicht eine weitere Beschädigung des Amtes uneigennützig zu verhindern versucht.